Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
(2)Absatz 2,Eine Marke wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Abs. 1 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 erworben hat.Eine Marke wird in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Absatz eins, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erworben hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR40209578