Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34aParagraph 34 a
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 34a.Paragraph 34 a,
(1)Absatz eins,Eine Entscheidung mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wird, kann einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen einer Marke betreffen. Ebenso gilt hinsichtlich der Einrede der Nichtbenutzung im Sinne des § 30 Abs. 6 eine Marke für dieses Verfahren nur für den Teil der Waren und Dienstleistungen als zu Recht bestehend, für den sie benutzt worden ist.Eine Entscheidung mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wird, kann einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen einer Marke betreffen. Ebenso gilt hinsichtlich der Einrede der Nichtbenutzung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, eine Marke für dieses Verfahren nur für den Teil der Waren und Dienstleistungen als zu Recht bestehend, für den sie benutzt worden ist.
(2)Absatz 2,Bei einer Zustimmung des Inhabers der älteren Marke oder des älteren Rechts zur Eintragung der jüngeren Marke kann unter geeigneten Umständen ein auf die Bestimmungen gemäß §§ 30 bis 32c gestützter Löschungsantrag abgewiesen werden.Bei einer Zustimmung des Inhabers der älteren Marke oder des älteren Rechts zur Eintragung der jüngeren Marke kann unter geeigneten Umständen ein auf die Bestimmungen gemäß Paragraphen 30 bis 32 c gestützter Löschungsantrag abgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Mit einem Löschungserkenntnis gemäß §§ 30 bis 33, 34, 66 Abs. 2 oder § 66a Abs. 2 wird die Marke mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) nichtig erklärt. Wenn der Löschungsgrund gemäß § 66 Abs. 2 oder § 66a Abs. 2 in einer geänderten Satzung begründet ist, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzung im Register nichtig erklärt.Mit einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraphen 30 bis 33, 34, 66 Absatz 2, oder Paragraph 66 a, Absatz 2, wird die Marke mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) nichtig erklärt. Wenn der Löschungsgrund gemäß Paragraph 66, Absatz 2, oder Paragraph 66 a, Absatz 2, in einer geänderten Satzung begründet ist, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzung im Register nichtig erklärt.
(4)Absatz 4,Mit einem Löschungserkenntnis gemäß §§ 33a, 33b, 33c, 66 Abs. 1 oder § 66a Abs. 1 wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung für verfallen erklärt. Über Antrag einer Partei kann bei einem früheren Eintritt des Verfallsgrundes ein früherer Zeitpunkt der Wirksamkeit festgesetzt werden, bei einem Löschungserkenntnis gemäß § 33a jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt gemäß § 33a Abs. 1a oder 1b.Mit einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraphen 33 a, 33 b, 33 c, 66, Absatz eins, oder Paragraph 66 a, Absatz eins, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung für verfallen erklärt. Über Antrag einer Partei kann bei einem früheren Eintritt des Verfallsgrundes ein früherer Zeitpunkt der Wirksamkeit festgesetzt werden, bei einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraph 33 a, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins a, oder 1b.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR40209598