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§ 34a

Fassungen
ab 14.01.2019 — BGBl. I Nr. 91/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34a heute14.01.2019 BGBl. I Nr. 91/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 a

Inkrafttretensdatum

14.01.2019BGBl. I Nr. 91/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wird, kann einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen einer Marke betreffen. Ebenso gilt hinsichtlich der Einrede der Nichtbenutzung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, eine Marke für dieses Verfahren nur für den Teil der Waren und Dienstleistungen als zu Recht bestehend, für den sie benutzt worden ist.
  2. Absatz 2,Bei einer Zustimmung des Inhabers der älteren Marke oder des älteren Rechts zur Eintragung der jüngeren Marke kann unter geeigneten Umständen ein auf die Bestimmungen gemäß Paragraphen 30 bis 32 c gestützter Löschungsantrag abgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Mit einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraphen 30 bis 33, 34, 66 Absatz 2, oder Paragraph 66 a, Absatz 2, wird die Marke mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) nichtig erklärt. Wenn der Löschungsgrund gemäß Paragraph 66, Absatz 2, oder Paragraph 66 a, Absatz 2, in einer geänderten Satzung begründet ist, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzung im Register nichtig erklärt.
  4. Absatz 4,Mit einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraphen 33 a, 33 b, 33 c, 66, Absatz eins, oder Paragraph 66 a, Absatz eins, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung für verfallen erklärt. Über Antrag einer Partei kann bei einem früheren Eintritt des Verfallsgrundes ein früherer Zeitpunkt der Wirksamkeit festgesetzt werden, bei einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraph 33 a, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins a, oder 1b.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209598