Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 5.Paragraph 5,
Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist. Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Anmerkung
Siehe dazu auch Rotkreuzschutzgesetz, BGBl. Nr. 196/1962.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR12028525
alte Dokumentnummer
N2197012766T