Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
ab 23.07.1999 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute23.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 5301.08.197722.07.1999 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Der durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
  2. Absatz 2,Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts
    1. Ziffer eins
      Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
    2. Ziffer 2
      die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,
    verlangen.
  3. Absatz 3,Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Absatz eins, gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
  4. Absatz 4,Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
  5. Absatz 5,Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch § 46 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Der Abs. 2 stellt eine Ausnahme von § 9 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, dar.

Schlagworte

Privatanklagedelikt

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041092

alte Dokumentnummer

N2199960926L