Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Der durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2)Absatz 2,Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts
Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,
verlangen.
(3)Absatz 3,Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Absatz eins, gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(4)Absatz 4,Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
(5)Absatz 5,Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.
Anmerkung
1. Siehe dazu auch § 46 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Der Abs. 2 stellt eine Ausnahme von § 9 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, dar.
Schlagworte
Privatanklagedelikt
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR12041092
alte Dokumentnummer
N2199960926L