Rechtstracker.at

§ 56b

Fassungen
ab 14.01.2019 — BGBl. I Nr. 91/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56b heute14.01.2019 BGBl. I Nr. 91/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 b

Inkrafttretensdatum

14.01.2019BGBl. I Nr. 91/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 56 b,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Marke kann sich der Benutzung eines Zeichens nur soweit widersetzen, als die Marke im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht gemäß Paragraph 33 a, gelöscht werden könnte.
  2. Absatz 2,Die Benutzung einer jüngeren Marke kann vom Inhaber einer älteren Marke nicht untersagt werden, sofern gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder 4 bis 6 kein Löschungsanspruch besteht.
  3. Absatz 3,Die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke kann nach Absatz eins, nicht untersagt werden, wenn diese nicht entsprechend Artikel 60, Absatz eins, 3, oder 4 oder Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1001 nichtig erklärt werden könnte.
  4. Absatz 4,Im Fall der Absatz 2 bis 3 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209599