Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Marken und andere Kennzeichen ausländischer Unternehmen
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.Absatz eins, gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.
Anmerkung
1. Siehe dazu auch Art. 2 Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 359/1969.
2. Die bis zum Ende des 2. Weltkrieges auf Grund des Markenschutzgesetzes erlassenen Kundmachungen und Verordnungen (siehe Index-Bereich 26/02) sind heute gegenstandslos, zT deswegen, weil die Staaten, hinsichtlich derer sie erlassen wurden, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969, beigetreten sind.
Schlagworte
formelle Reziprozität
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036285
Alte Dokumentnummer
N2199225515J