Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61aParagraph 61 a
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 61a.Paragraph 61 a,
Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem Ergänzend zu Paragraph 83 c, JN gilt der Ort, an dem
der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder
der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR12041103
alte Dokumentnummer
N2199960937L