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§ 66a

Fassungen
ab 01.09.2017 — BGBl. I Nr. 124/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 66a heute01.09.2017 BGBl. I Nr. 124/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 124/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 66 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 63 a, Absatz 6,) ist eine Gewährleistungsmarke über Antrag zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Anforderung des Paragraph 63 a, Absatz 2, nicht mehr erfüllt,
    2. Ziffer 2
      wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen laut Satzung nicht entsprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
    3. Ziffer 3
      wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 7, Ziffer 2, irregeführt wird.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Gewährleistungsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Markensatzung gestützt ist und der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Markensatzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194839