Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66aParagraph 66 a
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 66a.Paragraph 66 a,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 63a Abs. 6) ist eine Gewährleistungsmarke über Antrag zu löschen,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 63 a, Absatz 6,) ist eine Gewährleistungsmarke über Antrag zu löschen,
wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Anforderung des § 63a Abs. 2 nicht mehr erfüllt,wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Anforderung des Paragraph 63 a, Absatz 2, nicht mehr erfüllt,
wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen laut Satzung nicht entsprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63a Abs. 7 Z 2 irregeführt wird.wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 7, Ziffer 2, irregeführt wird.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Gewährleistungsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Markensatzung gestützt ist und der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Markensatzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Gewährleistungsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Markensatzung gestützt ist und der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Markensatzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40194839