Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69cParagraph 69 c
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 69c.Paragraph 69 c,
(1)Absatz eins,Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Absatz 2, geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
(2)Absatz 2,Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (Paragraph 29 a,).
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208705