Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77dParagraph 77 d
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 77d.Paragraph 77 d,
(1)Absatz eins,Auf vor dem Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 registrierte Marken ist § 19 in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Abs. 2 weiter anzuwenden.Auf vor dem Inkrafttreten des Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, registrierte Marken ist Paragraph 19, in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Absatz 2, weiter anzuwenden. (2)Absatz 2,Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:Die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, weniger als folgendes Ausmaß beträgt: bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,
bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,
bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,
bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,
bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,
bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,
bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,
bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,
bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40194875