Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 173 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994,.
Text
Patentanmeldung des Einsprechenden
§ 106.Paragraph 106,
Hat der Einspruch in den Fällen des § 102 Abs. 2 Z 5 und 6 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird. Hat der Einspruch in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12037789
Alte Dokumentnummer
N2199440783J