Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Text
Versagung
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (Paragraph 101,) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten.Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (Paragraph 101, Absatz 2,) als nicht eingetreten.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028763
alte Dokumentnummer
N2197026849S