Rechtstracker.at

§ 113

Fassungen
ab 19.08.1970 — BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113 heute19.08.1970 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

19.08.1970BGBl. Nr. 259/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Sofortige Zurückweisung

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes, die sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (Paragraphen 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  3. Absatz 3,Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028766

alte Dokumentnummer

N2197026852S