Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Text
Inhalt der Entscheidung
§ 123.Paragraph 123,
Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten
die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;
die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;
den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;
die Rechtsmittelbelehrung.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 9)Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028777
Alte Dokumentnummer
N2197026863S