Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 19.08.1970 — BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute19.08.1970 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.08.1970BGBl. Nr. 259/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind zur Geheimhaltung der Erfindungen verpflichtet, die den Gegenstand der im Paragraph 12, Absatz eins, vorgesehenen Mitteilung und Erklärung bilden.
  2. Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers erlischt
    1. Litera a
      wenn der Dienstgeber die im Paragraph 12, Absatz eins, vorgesehene Erklärung versäumt hat oder wenn er innerhalb der Frist eine verneinende Erklärung abgegeben hat;
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (Paragraph 12, Absatz eins,) und die Geheimhaltung aufgegeben hat.
  3. Absatz 3,Durch das Erlöschen der Geheimhaltungspflicht nach der vorstehenden Bestimmung wird die Geheimhaltungspflicht, soweit sie sonst dem Dienstnehmer obliegt, nicht berührt.
  4. Absatz 4,Die Geheimhaltungspflicht des Dienstgebers erlischt, wenn er die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (Paragraph 12, Absatz eins,) und der Dienstnehmer dagegen keinen Widerspruch erhoben hat.
  5. Absatz 5,Die Geheimhaltungspflicht hindert den Dienstgeber und den Dienstnehmer nicht, zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich der Erfindung die Patentanmeldung zu bewirken sowie die sonst erforderlichen Schritte zu unternehmen.
  6. Absatz 6,Der Dienstgeber oder der Dienstnehmer, der die Geheimhaltungspflicht verletzt, ist zum Ersatz des Schadens, der auch den entgangenen Gewinn umfaßt, an den anderen Teil verpflichtet.

Anmerkung

Zum entgangenen Gewinn vgl. § 1323 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028658

alte Dokumentnummer

N2197026744S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P13/NOR12028658