Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Text
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, in jedem Fall jedoch spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen. (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z. 12)Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, in jedem Fall jedoch spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen. Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,) (2)Absatz 2,Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrages dienenden Umstände anzuführen und, sofern sie nicht bei der Behörde offenkundig sind, glaubhaft zu machen. Zugleich mit dem Antrag ist die versäumte Handlung nachzuholen.
(3)Absatz 3,Für jeden an der Angelegenheit allenfalls beteiligten Gegner des Antragstellers ist eine Abschrift des Antrages und seiner Beilagen zu überreichen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028785
Alte Dokumentnummer
N2197026871S