Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Text
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Der Antrag unterliegt einer Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß:
Wenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;
in allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr.
(2)Absatz 2,Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,) (3)Absatz 3,Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)Die Verfahrensgebühr (Absatz eins,) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (Paragraph 131, Absatz 2, zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,) (4)Absatz 4,Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Absatz eins, Litera a,), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028786
Alte Dokumentnummer
N2197026872S