Rechtstracker.at

§ 132

Fassungen
19.08.1970 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13219.08.197030.06.2005 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

19.08.1970BGBl. Nr. 259/1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Der Antrag unterliegt einer Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß:
    1. Litera a
      Wenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr.
  2. Absatz 2,Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)
  3. Absatz 3,Die Verfahrensgebühr (Absatz eins,) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (Paragraph 131, Absatz 2, zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)
  4. Absatz 4,Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Absatz eins, Litera a,), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028786

Alte Dokumentnummer

N2197026872S