Rechtstracker.at

§ 167

Fassungen
ab 17.12.2009 — BGBl. I Nr. 126/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 167 heute17.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 16701.01.198831.10.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 418/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

17.12.2009BGBl. I Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Dem Biopatent Monitoring Komitee gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzleramts;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Bioethikkommission;
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich;
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter der Österreichischen Patentanwaltskammer;
    12. Ziffer 12
      ein Vertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages;
    13. Ziffer 13
      ein Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
    14. Ziffer 14
      ein Vertreter der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht;
    15. Ziffer 15
      ein Vertreter des Rings der Industrie-Patentingenieure Österreichs;
    16. Ziffer 16
      ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation;
    17. Ziffer 17
      ein Vertreter der Umweltbundesamt GmbH;
    18. Ziffer 18
      ein Vertreter des Ökobüro – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen.
  2. Absatz 2,Das Komitee soll für den Dialog mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen sein.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Biopatent Monitoring Komitees und ein allfälliger Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Komitees gewählt. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4,Das Komitee hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und kann auch Arbeitsgruppen bilden. In Erfüllung seiner Aufgaben ist das Komitee berechtigt, Experten und sonstige Auskunftspersonen beizuziehen und an diese entgeltliche Aufträge zu vergeben.
  5. Absatz 5,Dem Vorsitzenden des Komitees obliegt die Vertretung des Komitees nach außen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Komitees ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  6. Absatz 6,Die beim Patentamt eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt das Komitee, seinen Vorsitzenden und allfällig eingerichtete Arbeitsgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Geschäftsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss zu erstellen.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40113390