Rechtstracker.at

§ 171

Fassungen
01.11.1992 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17101.11.199230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 17101.08.197731.10.1992 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 171

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 171,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für das erste, zweite und dritte Jahr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer erlischt. Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr erlischt das Patent, je nach der bewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf des ersten, zweiten oder dritten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (Paragraph 101,).
  2. Absatz 2,Der Präsident des Patentamtes hat die im Paragraph 168, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 5, Litera c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel, für die die Gebühr zu zahlen wäre, nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Im Fall der Stundung einer Gebühr nach Absatz eins, gelten die im Absatz 2, angeführten Gebühren, die vom Anmelder im Verfahren über die Anmeldung zu entrichten wären, als erlassen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, ausgesprochene Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern und bei Streitgenossen dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036166

alte Dokumentnummer

N2199221577J