Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 172Paragraph 172
Text
§ 172.Paragraph 172,
Die Begünstigung nach § 171 kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung in einem geringeren als dem im § 171 vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden. Die Begünstigung nach Paragraph 171, kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung in einem geringeren als dem im Paragraph 171, vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 55)Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 55,) Anmerkung
Materielle Gegenseitigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Dokumentnummer
NOR12028826
alte Dokumentnummer
N2197026912S