Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Heeresverwaltung steht das Recht zu, im Einverständnis mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Erfindungen, die sich auf zur Hebung der Wehrkraft notwendige Kriegswaffen, Spreng- oder Munitionsartikel, Befestigungen oder Kriegsschiffe beziehen, für ihren Bedarf Gebrauch zu machen oder durch ihre geschäftlich Beauftragten Gebrauch machen zu lassen, ohne daß der Heeresverwaltung gegenüber aus dem erteilten Patent irgendwelche Rechte geltend gemacht werden können. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)Der Heeresverwaltung steht das Recht zu, im Einverständnis mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Erfindungen, die sich auf zur Hebung der Wehrkraft notwendige Kriegswaffen, Spreng- oder Munitionsartikel, Befestigungen oder Kriegsschiffe beziehen, für ihren Bedarf Gebrauch zu machen oder durch ihre geschäftlich Beauftragten Gebrauch machen zu lassen, ohne daß der Heeresverwaltung gegenüber aus dem erteilten Patent irgendwelche Rechte geltend gemacht werden können. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,) (2)Absatz 2,Insofern über eine billige Vergütung zwischen dem Patentinhaber und der Heeresverwaltung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Heeresverwaltung. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)Insofern über eine billige Vergütung zwischen dem Patentinhaber und der Heeresverwaltung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Heeresverwaltung. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,) (3)Absatz 3,Die Ausübung des der Heeresverwaltung zustehenden Gebrauchsrechtes ist vom Gang dieser Verhandlungen unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028670
alte Dokumentnummer
N2197026756S