Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
§ 39.Paragraph 39,
Die Vorschriften des § 38 finden insbesondere auf Vereinbarungen Anwendung, durch die dem Erwerber der Erlaubnis untersagt wird, Erzeugnisse, zu deren Herstellung die patentierte Erfindung nicht benützt wird, herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder ein nicht unter den Schutz des Patentes fallendes Verfahren anzuwenden, sowie auf Vereinbarungen, durch die der Erwerber der Erlaubnis verpflichtet wird, Erzeugnisse derart herzustellen, daß bei ihrer Benützung die Verwendung anderer Erzeugnisse ermöglicht, unmöglich gemacht oder erschwert wird, oder es zu unterlassen, diesen Herstellungsbedingungen nicht entsprechende Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Die Vorschriften des Paragraph 38, finden insbesondere auf Vereinbarungen Anwendung, durch die dem Erwerber der Erlaubnis untersagt wird, Erzeugnisse, zu deren Herstellung die patentierte Erfindung nicht benützt wird, herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder ein nicht unter den Schutz des Patentes fallendes Verfahren anzuwenden, sowie auf Vereinbarungen, durch die der Erwerber der Erlaubnis verpflichtet wird, Erzeugnisse derart herzustellen, daß bei ihrer Benützung die Verwendung anderer Erzeugnisse ermöglicht, unmöglich gemacht oder erschwert wird, oder es zu unterlassen, diesen Herstellungsbedingungen nicht entsprechende Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028685
alte Dokumentnummer
N2197026771S