Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
19.08.1970 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3919.08.197031.12.1995 BGBl. Nr. 259/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

19.08.1970BGBl. Nr. 259/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 39,

Die Vorschriften des Paragraph 38, finden insbesondere auf Vereinbarungen Anwendung, durch die dem Erwerber der Erlaubnis untersagt wird, Erzeugnisse, zu deren Herstellung die patentierte Erfindung nicht benützt wird, herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder ein nicht unter den Schutz des Patentes fallendes Verfahren anzuwenden, sowie auf Vereinbarungen, durch die der Erwerber der Erlaubnis verpflichtet wird, Erzeugnisse derart herzustellen, daß bei ihrer Benützung die Verwendung anderer Erzeugnisse ermöglicht, unmöglich gemacht oder erschwert wird, oder es zu unterlassen, diesen Herstellungsbedingungen nicht entsprechende Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028685

alte Dokumentnummer

N2197026771S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P39/NOR12028685