Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41.Paragraph 41,
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann eine auf Grund des § 38 ausgesprochene Unwirksamerklärung aufheben, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen; in dem Bescheid ist der Zeitpunkt festzusetzen, in dem die außer Wirksamkeit gesetzte Vertragsbestimmung wieder wirksam wird. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann eine auf Grund des Paragraph 38, ausgesprochene Unwirksamerklärung aufheben, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen; in dem Bescheid ist der Zeitpunkt festzusetzen, in dem die außer Wirksamkeit gesetzte Vertragsbestimmung wieder wirksam wird.
(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,)
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Dokumentnummer
NOR12028687
alte Dokumentnummer
N2197026773S