Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
§ 42.Paragraph 42,
Wird eine Vertragsbestimmung auf Grund des § 38 für unwirksam erklärt, so wird dadurch der Bestand des Vertrages, der die Erteilung der im § 38 bezeichneten Erlaubnis oder die Verpflichtung zu ihrer Erteilung betrifft, im übrigen nicht berührt. Wegen einer solchen Unwirksamerklärung kann die Auflösung des Vertragsverhältnisses oder eine Abänderung des Vertrages auch dann nicht begehrt werden, wenn der Vertrag die Parteien oder eine von ihnen dazu berechtigt. Wird eine Vertragsbestimmung auf Grund des Paragraph 38, für unwirksam erklärt, so wird dadurch der Bestand des Vertrages, der die Erteilung der im Paragraph 38, bezeichneten Erlaubnis oder die Verpflichtung zu ihrer Erteilung betrifft, im übrigen nicht berührt. Wegen einer solchen Unwirksamerklärung kann die Auflösung des Vertragsverhältnisses oder eine Abänderung des Vertrages auch dann nicht begehrt werden, wenn der Vertrag die Parteien oder eine von ihnen dazu berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028688
Alte Dokumentnummer
N2197026774S