Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Erfindungen von Dienstnehmern
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4,), wenn nicht durch Vertrag (Paragraph 7, Absatz eins,) oder auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art.Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder "Art".
Schlagworte
Diensterfindung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028651
alte Dokumentnummer
N2197026737S