Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Text
Verbot der Winkelschreiberei
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden Schriftstücke oder Zeichnungen verfaßt,
vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
Anmerkung
Zum Abs. 3: V RGBl. Nr. 114/1857.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR40059449