Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen Bei der Bemessung der Vergütung (Paragraph 8,) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen
auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12028654
alte Dokumentnummer
N2197026740S