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Art. 4

Fassungen
ab 08.02.1970 — BGBl. Nr. 45/1970 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute08.02.1970 BGBl. Nr. 45/1970 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 4.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.02.1970BGBl. Nr. 45/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten vertragschließenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die im Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die vertragschließenden Länder nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke.
  2. Absatz 2,Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter dem Buchstaben D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10002182

Dokumentnummer

NOR12028837

alte Dokumentnummer

N2197027267S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.02.1970BGBl. Nr. 45/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4bis

  1. Absatz eins,Ist eine in einem oder mehreren der vertragschließenden Länder bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte.
  2. Absatz 2,Die nationale Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihren Registern zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10002182

Dokumentnummer

NOR12028838

alte Dokumentnummer

N2197027268S