Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Markenregistrierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1970Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung (Art. 3ter Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken) hat neben den im § 1 Abs. 1 lit. a und c und im Abs. 4 erster Satz angeführten Angaben die Bezeichnung des Landes oder der Länder, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, zu enthalten, ferner die Waren oder Dienstleistungen, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, falls der Schutz in den betreffenden Ländern nicht für alle im internationalen Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird. Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung (Artikel 3 t, e, r, Absatz 2, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken) hat neben den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und c und im Absatz 4, erster Satz angeführten Angaben die Bezeichnung des Landes oder der Länder, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, zu enthalten, ferner die Waren oder Dienstleistungen, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, falls der Schutz in den betreffenden Ländern nicht für alle im internationalen Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR12028829
alte Dokumentnummer
N2197027197S