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Art. 10 § 3

Fassungen
ab 01.07.1971 — BGBl. Nr. 342/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 § 3 heute01.07.1971 BGBl. Nr. 342/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1971BGBl. Nr. 342/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden ist, wirkt, und zwar auch für die Vergangenheit, gegenüber jedermann, soweit dem nicht eine noch bindende Entscheidung entgegensteht.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt auch für ein Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund erklärt worden ist, soweit sich nicht aus einem Urteil etwas anderes ergibt, das auf Grund einer im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Klage ergeht.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Gesetzesnummer

10002185

Dokumentnummer

NOR12028517

Alte Dokumentnummer

N2197012536R