Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1970Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 3Artikel 10, Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden ist, wirkt, und zwar auch für die Vergangenheit, gegenüber jedermann, soweit dem nicht eine noch bindende Entscheidung entgegensteht.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt auch für ein Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund erklärt worden ist, soweit sich nicht aus einem Urteil etwas anderes ergibt, das auf Grund einer im § 2 Abs. 3 genannten Klage ergeht.Der Absatz eins, gilt auch für ein Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund erklärt worden ist, soweit sich nicht aus einem Urteil etwas anderes ergibt, das auf Grund einer im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Klage ergeht.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012
Dokumentnummer
NOR12028517
Alte Dokumentnummer
N2197012536R