Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1971Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Luxemburg am 15. Juli 1971 folgende Erklärung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 333/1970) abgegeben: Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Luxemburg am 15. Juli 1971 folgende Erklärung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1970,) abgegeben:
"In Anwendung des Artikels 2 des am 24. Oktober 1956 im Haag unterzeichneten Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, wird luxemburgisches Recht auch dann für anwendbar erklärt, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, das Unterhaltsbegehren vor ein luxemburgisches Gericht gebracht wird, das Kind und die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hat."
Dokumentnummer
NOR12028891
Alte Dokumentnummer
N2197114045P