Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1971 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
15.05.1979
Außerkrafttretensdatum
14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. Verpackte chemische Konsumgüter, auch in Form von Druckgaspackungen, dürfen in einer für die Abgabe an Letztverbraucher geeigneten Verpackung nur unter Ersichtlichmachung ihres Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Bei den im § 1 Z. 4 genannten Waschmitteln und Weichspülmitteln ist auch die Mindestlaugenmenge in Liter (l) anzugeben. Paragraph 2, Verpackte chemische Konsumgüter, auch in Form von Druckgaspackungen, dürfen in einer für die Abgabe an Letztverbraucher geeigneten Verpackung nur unter Ersichtlichmachung ihres Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Bei den im Paragraph eins, Ziffer 4, genannten Waschmitteln und Weichspülmitteln ist auch die Mindestlaugenmenge in Liter (l) anzugeben.
Anmerkung
Sanktion: § 33 UWG, BGBl. Nr. 531/1923.
Dokumentnummer
NOR12028946
Alte Dokumentnummer
N2197122796S