Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1971 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. (1) Der Kennzeichnungspflicht unterliegen nicht Kleinpackungen und Warenproben chemischer Konsumgüter.Paragraph 4, (1) Der Kennzeichnungspflicht unterliegen nicht Kleinpackungen und Warenproben chemischer Konsumgüter.
(2)Absatz 2,Kleinpackungen im Sinne des Abs. 1 sind Packungen mit einem Füllgewicht, Frischgewicht, oder Füllvolumen von weniger als 20 g bzw. 20 cm3.Kleinpackungen im Sinne des Absatz eins, sind Packungen mit einem Füllgewicht, Frischgewicht, oder Füllvolumen von weniger als 20 g bzw. 20 cm3.
(3)Absatz 3,Warenproben im Sinne des Abs. 1 sind als solche gekennzeichnete verpackte chemische Konsumgüter, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen, das das Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen der kleinsten im Handel befindlichen kennzeichnungspflichtigen Packung der Ware dieses Erzeugers oder Verpackers nicht übersteigt, abgegeben werden.Warenproben im Sinne des Absatz eins, sind als solche gekennzeichnete verpackte chemische Konsumgüter, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen, das das Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen der kleinsten im Handel befindlichen kennzeichnungspflichtigen Packung der Ware dieses Erzeugers oder Verpackers nicht übersteigt, abgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12028948
Alte Dokumentnummer
N2197122798S