Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.08.1971 bis 14.10.1994 — BGBl. Nr. 303/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.08.197114.10.1994 BGBl. Nr. 303/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.08.1971BGBl. Nr. 303/1971

Außerkrafttretensdatum

14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Der Kennzeichnungspflicht unterliegen nicht Kleinpackungen und Warenproben chemischer Konsumgüter.

  1. Absatz 2,Kleinpackungen im Sinne des Absatz eins, sind Packungen mit einem Füllgewicht, Frischgewicht, oder Füllvolumen von weniger als 20 g bzw. 20 cm3.
  2. Absatz 3,Warenproben im Sinne des Absatz eins, sind als solche gekennzeichnete verpackte chemische Konsumgüter, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen, das das Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen der kleinsten im Handel befindlichen kennzeichnungspflichtigen Packung der Ware dieses Erzeugers oder Verpackers nicht übersteigt, abgegeben werden.

Gesetzesnummer

10002205

Dokumentnummer

NOR12028948

Alte Dokumentnummer

N2197122798S