Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1971 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5. (1) Die Kennzeichnung ist in arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der äußeren, für den Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen; sie kann auch durch Anhängezettel oder in ähnlicher Form erfolgen.Paragraph 5, (1) Die Kennzeichnung ist in arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der äußeren, für den Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen; sie kann auch durch Anhängezettel oder in ähnlicher Form erfolgen.
(2)Absatz 2,Sind mehrere chemische Konsumgüter gemeinsam verpackt, so ist jedes von ihnen zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12028949
Alte Dokumentnummer
N2197122799S