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Art. 19

Fassungen
ab 04.01.1972 — BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute04.01.1972 BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

04.01.1972BGBl. Nr. 417/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

ARTIKEL 19

Örtlicher Geltungsbereich des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Übereinkommen gelten soll.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.

(3) Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet gemäß Artikel 20 zurückgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028942

Alte Dokumentnummer

N2197115581R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/417/A19/NOR12028942