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Art. 21

Fassungen
ab 04.01.1972 — BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute04.01.1972 BGBl. Nr. 417/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

04.01.1972BGBl. Nr. 417/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

ARTIKEL 21

Aufgaben des Generalsekretärs des Europarats

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;
  4. Litera d
    jede nach Artikel 1 Absatz 2,, Artikel 2 Absatz 3,, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  5. Litera e
    jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am 7. Juni 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028944

Alte Dokumentnummer

N2197115583R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/417/A21/NOR12028944