Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1971Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 14
Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter jedes der Hohen Vertragschließenden Teile können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Behörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen betreffen. Sieht das Recht ihres Staates dies vor, so können die diplomatischen oder konsularischen Vertreter auch die Leistung des Eides durch ihre Staatsangehörigen entgegennehmen. Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen Zwang anwenden.
Anmerkung
Zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch Vertretungsbehörden siehe auch Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12028878
Alte Dokumentnummer
N2197113035T