Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 12.01.1971 — BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute12.01.1971 BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

12.01.1971BGBl. Nr. 2/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 14

Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter jedes der Hohen Vertragschließenden Teile können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Behörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen betreffen. Sieht das Recht ihres Staates dies vor, so können die diplomatischen oder konsularischen Vertreter auch die Leistung des Eides durch ihre Staatsangehörigen entgegennehmen. Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen Zwang anwenden.

Anmerkung

Zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch Vertretungsbehörden siehe auch Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028878

Alte Dokumentnummer

N2197113035T