Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1971Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind im Schriftverkehr zwischen den Justizministerien der Hohen Vertragschließenden Teile zu übermitteln. Jedem der Hohen Vertragschließenden Teile steht es jedoch frei, sich für diese Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen.
(2)Absatz 2,Die in Erledigung der Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen errichteten Schriftstücke sind dem ersuchenden Staat auf dem Wege zu übermitteln, auf dem der ersuchte Staat befaßt worden ist.
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12028866
Alte Dokumentnummer
N2197113023T