Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 12.01.1971 — BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute12.01.1971 BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

12.01.1971BGBl. Nr. 2/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Das zum Zweck der Bewilligung des Armenrechts verlangte Armenrechtszeugnis ist von den zuständigen Behörden des vertragschließenden Staates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Staaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Armenrechtszeugnis vorlegen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 siehe Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973 (Bürgermeister, in Wien Bezirksvorsteher).

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028884

Alte Dokumentnummer

N2197113041T