Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1971Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Das zum Zweck der Bewilligung des Armenrechts verlangte Armenrechtszeugnis ist von den zuständigen Behörden des vertragschließenden Staates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Staaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Armenrechtszeugnis vorlegen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 siehe Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973 (Bürgermeister, in Wien Bezirksvorsteher).
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12028884
Alte Dokumentnummer
N2197113041T