Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1971Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die in Artikel 20 bezeichneten Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile können die zuständigen Behörden des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles um jede Auskunft ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen des Antragstellers bezieht.
(2)Absatz 2,Die Behörde, die über die Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile haben sich gegenseitig solche Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12028886
Alte Dokumentnummer
N2197113043T