Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 12.01.1971 — BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute12.01.1971 BGBl. Nr. 2/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

12.01.1971BGBl. Nr. 2/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die in Artikel 20 bezeichneten Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile können die zuständigen Behörden des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles um jede Auskunft ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen des Antragstellers bezieht.
  2. Absatz 2,Die Behörde, die über die Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile haben sich gegenseitig solche Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002208

Dokumentnummer

NOR12028886

Alte Dokumentnummer

N2197113043T