Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1971Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet scheint, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.
(2)Absatz 2,Der ersuchende Staat ist von der Ablehnung und den Ablehnungsgründen auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege zu verständigen.
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public,
Vorbehaltsklausel
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12028868
Alte Dokumentnummer
N2197113025T