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Art. 2

Fassungen
ab 24.12.1971 — BGBl. Nr. 453/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute24.12.1971 BGBl. Nr. 453/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- u Handelssachen P (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1971,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1971BGBl. Nr. 453/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

ARTIKEL 2

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen. Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt fortan als Bestandteil des Vertrages. Es tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des vorgenannten Zusatzprotokolls im Verhältnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien in Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu London in zwei Urschriften am 6. März 1970, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10002209

Dokumentnummer

NOR12028953

alte Dokumentnummer

N2197125206S