Kurztitel
Amtliche Gewährzeichen - Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1972Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf 17 niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf 17 niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Mai 1968, BGBl. Nr. 206, betreffend zwölf niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse ihre Wirksamkeit.Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 206, betreffend zwölf niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse ihre Wirksamkeit.