Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1972Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,
Typ
Vertrag – Tadschikistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 1
Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.
Anmerkung
Da dem Verfahrensrecht der UdSSR die Einrichtung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten unbekannt ist, sind Angehörige der UdSSR immer von einer solchen Sicherheitsleistung befreit.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013
Dokumentnummer
NOR12028967
alte Dokumentnummer
N2197211234U