Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1972Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Beachte
Das Übereinkommen ist für die Türkei am 27. April 1972 in Kraft
getreten.
Text
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Türkei am 28. Feber 1972 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 389/1971) hinterlegt und hiebei folgende Erklärung abgegeben: Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Türkei am 28. Feber 1972 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1971,) hinterlegt und hiebei folgende Erklärung abgegeben:
"Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht ist türkisches Recht auch dann anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sofern das Unterhaltsbegehren vor ein türkisches Gericht gebracht wird, das Kind und die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die türkische Staatsbürgerschaft besitzen und letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat."
Dokumentnummer
NOR12028982
Alte Dokumentnummer
N2197214047P