Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tilgungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1972Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Beginn der Tilgungsfrist
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
(2)Absatz 2,Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.
(3)Absatz 3,Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
NOR12029049
alte Dokumentnummer
N2197222258S