Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tilgungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Ausländische Verurteilungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind. (2)Absatz 2,Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.
(3)Absatz 3,Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.
(4)Absatz 4,§§ 4a und 5 Abs. 2 gelten für ausländische Verurteilungen wegen solcher Taten sinngemäß. Abs. 3 gilt hingegen für derartige Verurteilungen nicht.Paragraphen 4 a und 5 Absatz 2, gelten für ausländische Verurteilungen wegen solcher Taten sinngemäß. Absatz 3, gilt hingegen für derartige Verurteilungen nicht.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.
Schlagworte
Freiheitsstrafe, EMRK
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR40270723