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Anl. 2

Fassungen
01.01.1986 bis 14.10.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.01.198614.10.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Fernsehempfangsgeräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 2

KENNZEICHNUNGSELEMENTE

BEMERKUNGEN FÜR DIE ANGABEN ZU DEN KENNZEICHNUNGSELEMENTEN

römisch eins. Bezeichnung

römisch eins. Anzugeben ist:

  1. Litera a
    Typ:
  1. Litera a
    Name und Typ-Nummer des Fernsehempfangsgerätes (die Angabe einer Marke ist zulässig);
  1. Litera b
    Deklariert durch:
  1. Litera b
    Name bzw. Firma und Sitz (Ort);
  1. Litera c
    Geräteart:
  1. Litera c
    die Bezeichnung „Schwarz-Weiß“ oder „Farbe“, sowie die Bezeichnung „Portable“, „Tischgerät mit Traggriff“, „Tischgerät“ oder „Standgerät“ sowie gegebenenfalls (nur wenn eingebaut) die Bezeichnung „mit Teletext“ bzw. „mit Bildschirmtext“ bzw. „mit Stereo“ oder „mit Stereoton“ oder „mit zwei Tonkanälen“;
  1. Litera d
    Bildschirmdiagonale:
  1. Litera d
    Länge in Zentimetern entsprechend der Typ-Nummer der Bildröhre;
  1. Litera e
    Gewicht:
  1. Litera e
    Gewicht des Fernsehempfangsgerätes, gegebenenfalls mit eingebauten Batterien bzw. Akkumulatoren, ohne Verpackung in Kilogramm;
  1. Litera f
    Abmessungen:
  1. Litera f
    Breite, Höhe und Tiefe in Zentimetern (Vorsprünge wie Bildröhre, Bedienungsknöpfe u. dgl. sind zu berücksichtigen), wobei in Klammern ergänzend eine etwaige Unterteilung, zB der Tiefe, zulässig ist.

römisch zwei. Entspricht den österreichischen elektronischen Sicherheitsvorschriften

römisch zwei. Die zusätzliche Angabe eines vorliegenden österreichischen oder von Österreich anerkannten elektrotechnischen Sicherheitszeichtens (zB ÖVE, E) ist zulässig.

römisch drei. Leistung:

römisch drei. Anzugeben ist:

1. Technische Angaben:

  1. Ziffer eins
     
  1. Litera a
    Tonteil:
  1. Litera a
    die Sinusdauertonleistung in Watt, unter 1 W auf eine Dezimalstelle gerundet, unter folgenden Voraussetzungen
                       Ausgangsleistung:
  • Strichaufzählung
    bei Stereogeräten hat die Angabe für jeden Kanal, also „2X…W“ zu erfolgen;

 

  • Strichaufzählung
    bei Geräten ohne HIFI-Endstufe(n) ist bei 1000 Hz. 10% Klirrfaktor und Nennbetriebsspannung (wie unter Ziffer eins, Litera c, angegeben) zu messen (erstes Verfahren); zusätzlich zu der so ermittelten Ausgangsleistung kann auch die Angabe der nach dem ersten Verfahren ermittelten Ausgangsleistung erfolgen; in diesem Fall ist zuerst dieser Wert anzugeben, hinter dem Schrägstrich folgt dann der nach dem zweiten Verfahren ermittelte Wert mit dem Fußnotenhinweis auf die verwendete Norm;
Art des Verstärkers:
die Bezeichnung „Mono“ oder „Stereo“ oder „zwei Tonkanäle“;
  1. Litera b
    Energieverbrauch in Wattstunden je Stunde (Wh/h), gerundet auf einen ganzzahligen Betrag Normalbetrieb:/Bereitschaftsstellung
  1. Litera b
    der Energieverbrauch und das zu seiner Ermittlung angewendete Meßverfahren (zB „gemessen nach ÖVE-GW 7/1982“);
  1. Litera c
    Stromversorgung:

              c)

Netz:
„220 V“ sowie gegebenenfalls „220 V/ ..; wobei hinter dem Schrägstrich die durch Umschaltung einstellbaren Spannungen anzugeben sind;

              Sonstige:

wenn sonstige Stromversorgung möglich, ist anzugeben:

 

Nennspannung und Stromaufnahme („...V/...A“).
  1. Ziffer 2
    Ausstattung:, Lautsprecher/Anzahl/Lage:
  1. Ziffer 2
    „keine“ (bei Monitoren) oder die Anzahl der Lautsprecher sowie hinter dem Schrägstrich „vorne“ oder „seitlich“ oder „oben“ und gegebenenfalls „in Boxen“ bzw. „getrennt aufstellbar“;
Klangregelung:
„keine“ oder „Taste(n)“ (Anzahl“ oder „stufenlose(r) Regler“ (Anzahl), Mit Fußnote ist gegebenenfalls anzugeben: „getrennt für Baß und Höhen“;
Voreinstellbare Stationen:
die Gesamtzahl; wenn nicht jede Voreinstell-Position mit jedem beliebigen Kanal aus Band römisch eins – IV/V belegbar, dann: „Anzahl UHF“ und „Anzahl VHF“;
Antenne:
nur bei Portable-Geräten ist anzugeben: „keine“ oder „beigegeben“;
Anschlüsse:
jeweils: „vorne“ oder „seitlich“ oder „hinten“ sowie die Art des Anschlusses (zB DIN ...) oder „nein“;
Lautsprecher:
*) EN 50 049 „Domestic or similar electronic equipment interconnection requirements:
Kopfhörer:, CENELEC-Buchse 21polig, nach EN 50 049) *), Audio-Ein-/Ausgang:, Video-Ein-/Ausgang:
(peritelevision connector“, ratifiziert am 7. Juli 1982,, erhältlich beim ÖVE, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien;
Antennenanschluß:
die Art des Antennenanschlusses ist nur anzugeben, wenn nicht koaxialer Anschluß nach IEC vorhanden ist;
Nachrüstbare Zusätze:
wenn eine Nachrüstung im Gerätekonzept berücksichtigt ist, ist anzugeben: „Secam“, „Stereoton“, „Ostnorm“, „Teletextdecoder“, „Bildschirmtextdecoder“, „CENELEC-Buchse (21polig)“, „AV-Ein-/Ausgang“.
3. Bedienung:
3.
Ein/Aus
„G“ = am Gerät (wenn Funktion wirksam) und/oder
Stand-by
„F“ = über Fernbedienung (wenn Funktion wirksam) oder
Programmwahl
„N“ = Funktionstaste vorhanden, wird jedoch erst durch Nachrüstung (die im Gerätekonzept bereits berücksichtigt sein muß) wirksam oder
Lautstärke
„–“ = nein (wenn Funktion nicht gegeben);
Balanceregler
die Bedeutung der Symbole „G“, „F“ und „N“ ist mit Fußnoten zu erläutern;
Klangregler

 

Tonabschaltung

 

Umschaltung auf 2. Tonkanal

 

Kontrast

 

Helligkeit

 

Farbsättigung

 

Teletext

 

Videorecorder

 

Fixtaste
mit „Fixtaste“ wird für Zwecke der Produktdeklaration jene Funktion bezeichnet, die einige der anderen Bedienungsfunktionen gleichzeitig auf einen (voreinstellbaren) Mittelwert bringt (zB Lautstärke, Helligkeit, Farbsättigung).

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10002229

Dokumentnummer

NOR12029037

Alte Dokumentnummer

N2197219352R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/54/ANL2/NOR12029037