Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Fernsehempfangsgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die im § 2 vorgesehenen Angaben sind unmittelbar über dem pd-Zeichen, welches mindestens die gleiche Größe wie laut Anlage 1 haben muß, in einem rechteckigen Feld deutlich lesbar und unverwischbar zu vermerken. Das Feld muß mindestens dreimal so groß sein wie das pd-Zeichen.Die im Paragraph 2, vorgesehenen Angaben sind unmittelbar über dem pd-Zeichen, welches mindestens die gleiche Größe wie laut Anlage 1 haben muß, in einem rechteckigen Feld deutlich lesbar und unverwischbar zu vermerken. Das Feld muß mindestens dreimal so groß sein wie das pd-Zeichen.
(2)Absatz 2,Das pd-Zeichen kann ein- oder mehrfärbig ausgeführt werden, jedoch müssen sich die Farben von der Farbe des Untergrundes deutlich abheben.
(3)Absatz 3,Für Werbezwecke kann das pd-Zeichen in beliebiger Größe und auch neben oder über dem Deklarationsfeld verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12029033
Alte Dokumentnummer
N2197219348R