Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Rundfunkempfangsgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das in Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Rundfunkempfangsgeräte nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält. Das in Anlage 1 zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Rundfunkempfangsgeräte nur dann verwendet werden, wenn es die im Paragraph 2, vorgesehenen Angaben in der im Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, vorgesehenen Form enthält.
Anmerkung
Über die Erweiterung der Verwendung des pd-Zeichens siehe die V,
BGBl. Nr. 43/1975.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12029013
Alte Dokumentnummer
N2197214873T